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   LG Bonn, 17.09.2018 - 21 KLs-664 Js 23/14-18/18   

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https://dejure.org/2018,55999
LG Bonn, 17.09.2018 - 21 KLs-664 Js 23/14-18/18 (https://dejure.org/2018,55999)
LG Bonn, Entscheidung vom 17.09.2018 - 21 KLs-664 Js 23/14-18/18 (https://dejure.org/2018,55999)
LG Bonn, Entscheidung vom 17. September 2018 - 21 KLs-664 Js 23/14-18/18 (https://dejure.org/2018,55999)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

    Auszug aus LG Bonn, 17.09.2018 - 21 KLs 18/18
    Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04) vermag die Kammer indes unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs - insbesondere unter Berücksichtigung des nicht dem Angeklagten zurechenbaren langen Zeitablaufs seit dem 09.05.2014 - keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests i.H.v. 41.000,00 EUR zu erkennen, maßgeblich weil vorliegend weit mehr als nur ein dringender Tatverdacht vorliegt.
  • AG Bonn, 09.05.2014 - 50 Gs 769/14
    Auszug aus LG Bonn, 17.09.2018 - 21 KLs 18/18
    Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 -, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 EUR in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 EUR angeordnet wird; darüber hinausgehend wird der dingliche Arrest aufgehoben.
  • OLG Köln, 26.11.2018 - 2 Ws 685/18
    Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 - und der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17.09.2018 - 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18 - aufgehoben.

    Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Bonn hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.09.2018 - 21 KLs 664 Js 23/14 - 18/18 - den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 unter Zurückweisung des Antrags des Angeklagten vom 17.08.2018 im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen auf 41.000 Euro reduziert und der darüber hinaus gehende dingliche Arrest aufgehoben wird.

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